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Dm-Filiale: Irreführende Bezeichnung auf Verpackung
Foto: Elke Münzel / CHROMORANGE / picture alliance
Die Drogeriekette dm darf ihren Obst-Quetschie nicht als »Immun-Smoothie für Kinder« bewerben. Das hat das Landgericht Karlsruhe entschieden. Dem Urteil war ein Rechtsstreit des Konzerns mit der Verbraucherorganisation Foodwatch vorausgegangen.
Laut dem Urteil vermittelten die Bezeichnung und die Gestaltung der Verpackung den Eindruck,das Produkt sei gesundheitsförderlich. Dies sei ein Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung,die gesundheitsbezogenen Aussagen in der Werbung enge Grenzen setzt.
Foodwatch hatte neben der Verpackungsgestaltung auch das Produkt selbst kritisiert. »Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als ›Immun-Smoothie‹ verkauft,führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche«,sagte Rauna Bindewald von der Organisation.
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Zusätzlich bemängelte Foodwatch,dass das Produkt in Filialen in der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln positioniert werde. Dm kann bis Mitte September 2025 gegen das Urteil in Berufung gehen.
tsc/AFP